Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung
 



I. Allgemeine Bedingungen

 

  • Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter und andererseits der umseitig bezeichnete Mieter (nachfolgend als "der Mieter" bezeichnet).

  • Der Mieter erkennt mit der Übernahme des Fahrzeugs an, dass sich dieses in verkehrssicherem, fahrbereiten und sauberen Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Er erkennt ferner die Unversehrtheit der Plomben des Kilometerzählers, den Kilometerstand, den Tankinhalt und die Vollständigkeit des Zubehörs (Werkzeug, etc.) an.



II. Nutzung des Mietfahrzeuges

 

  • Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag (unter "sonstige Vereinbarungen") angegebenen Personen geführt werden.

  • Die Nutzung des Mietfahrzeugs bei Renn - oder Sportveranstaltungen und/oder zu Testzwecken ist verboten.

  • Der Mieter verpflichtet sich, dass Zweirad pfleglich zu behandeln, die Straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und gegen Diebstahl zu sichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen.



III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe

 

  • Der angegebene Mietpreis beinhaltet die gesetzliche MwSt.

  • Die Fahrzeuge sind Haftpflicht versichert

  • Die Mietdauer wird durch den Mietvertrag geregelt. Das Mietfahrzeug ist bei Ablauf der vertraglichen Mietdauer beim Vermieter während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben.

  • Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen.

  • Wird das Fahrzeug mit den kompletten Fahrzeugpapieren und den Fahrzeugschlüssel nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, neben der Tagesmiete eine Vertragsstrafe von 100,00 € (inkl. MwSt.) für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Fahrzeugs und/oder der Fahrzeugpapiere bzw. der Fahrzeugschlüssel zu verlangen. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadensersatzansprüche vor.

  • Bei einer Vertragsverletzung durch den Mieter ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

  • Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe, ungeachtet eines Verschuldens. Dies gilt nicht, wenn die Verlängerung der Mietdauer genehmigt wurde.



IV. Zustand des Mietfahrzeugs/ Versicherung

 

  • Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.

  • Der Vermieter hat für das Mietfahrzeug eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang abgeschlossen, der in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich vorgeschrieben ist.



V. Reparaturen

 

  • Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter zuvor mindestens das telefonische Einverständnis des Vermieters eingeholt hat. Bei Bagatellschäden und bei zu erwartenden Reparaturkosten bis zu 51,00 € ist das Einverständnis des Vermieters nicht erforderlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mieter nach den Vertragsbedingungen grundsätzlich haftet.
    Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird der Vermieter nach der Kartenmäßigen Entfernung abrechnen.



VI. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden

 

  • Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall- bzw. am Schadenfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen.



VII. Haftung des Mieters

 

  • Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden, die während der Mietzeit am und durch das Mietfahrzeug einstehen. Ferner haftet der Mieter für eine Verminderung des Fahrzeugs und für Gutachter-, Bergungs- und Abschleppkosten. Bei einem Schadenbedingten Ausfall des Fahrzeugs haftet der Mieter für die Tagesmiete und die Tageskilometer, wobei von einer Fahrleistung von täglich 100 km ausgegangen wird. Darüberhinaus behält sich der Vermieter Schadenersatzansprüche vor. Der Mieter hat die Möglichkeit, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.



VIII. Mietvorauszahlung/Kaution

 

  • Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der Voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten erhoben, diese wird Mietzeit verrechnet.



IX. Datenschutz

 

  • Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vermietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugängig zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
    Für den Fall, dass der Mieter bei der Anmietung falsche Angaben gemacht hat, dass gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der ggfs. Verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder vom Mieter ausgestellte Schecks nicht einlöst oder Wechsel protestiert werden, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten (§§ 27 ff BDSG).



X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

  • Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Firmensitz des Vermieters.

  • Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Firmensitz des Vermieters, wenn der Mieter im Innland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder wenn der Mieter nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.



XI. Schlussbemerkung

 

  • Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.

  • Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.